Heute möchte ich euch vorab darüber informieren, dass wir das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften zur Einbringung in den Landtag abgesprochen haben.
Das Gesetz soll dauerhaft die Möglichkeit eröffnen, dass ehrenamtliche Ratsmitglieder an den Sitzungen kommunaler Gremien digital teilnehmen können. Erforderlich ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Weiterhin soll es den Kommunen ermöglicht werden, durch entsprechende Regelung in der Hauptsatzung in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung (zum Beispiel als Livestream oder Videopodcast) zuzulassen. Außerdem soll das Kommunalverfassungsrecht in weiteren Punkten modernisiert und an Erfordernisse der Praxis angepasst werden.
Die im Zuge der Corona-Pandemie geschaffenen Regelungen zur Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum sollen neu gefasst werden. Es soll die dauerhafte und nicht auf Notlagen beschränkte Möglichkeit geschaffen werden, dass ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Gremien digital, also durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung, teilnehmen können. Erforderlich ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Geregelt werden weiterhin die Rahmenbedingungen für eine digitale Sitzungsteilnahme und die Folgen etwaiger technischer Störungen.
Die im Zuge der Corona-Pandemie eröffnete Möglichkeit einer digitalen Teilnahme der ehrenamtlichen Ratsmitglieder und des Vorsitzenden, wenn die Sitzung anderweitig aus schwerwiegenden Gründen (zum Beispiel Naturkatastrophe, Infektionsschutz) nicht durchgeführt werden könnte, soll ergänzend oder alternativ zu einer allgemeinen Ermöglichung der digitalen Sitzungsteilnahme erhalten bleiben.
Weiterhin soll den Kommunen ermöglicht werden, durch entsprechende Regelung in der Hauptsatzung in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung (zum Beispiel als Livestream oder Videopodcast) zuzulassen. Wird in der Hauptsatzung keine solche Regelung getroffen, sollen Film- und Tonaufnahmen wie bisher nur zulässig sein, wenn alle anwesenden Mitglieder des kommunalen Gremiums einwilligen.
Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen.
Informationsansprüche aus anderen Gesetzen – insbesondere dem Landesinformationsfreiheitsgesetz – hinsichtlich der Beratungsunterlagen nichtöffentlicher Sitzungen der kommunalen Gremien sollen ausgeschlossen werden.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Besetzung der kommunalen Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat und Kreistag verkleinernd abbilden soll (sogenannter Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).
Auf Anregung der kommunalen Landesverbände soll in der Begründung zu § 37a GemO ausdrücklich klargestellt werden, dass die Gemeinden per Hauptsatzungsregelung differenziert darüber entscheiden können, für welche Gremien die Möglichkeit der Zuschaltung konkret eröffnet wird (Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse sowie des Bezirksbeirats). Gleiches gilt für die Landkreise im Hinblick auf Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse.
Nunmehr schließt sich das Gesetzgebungsverfahren im Landtag an. Eine Verabschiedung ist noch in diesem Sommer geplant.
Text: Andreas Schwarz MdL