Der Landtag von Baden-Württemberg in seiner letzten Sitzung vor der Landtagswahl das von Grünen und CDU eingebrachte Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes mit großer Mehrheit beschlossen hat.
Künftig dürfen kleine, personallos betriebene Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 150 Quadratmetern - wie wir sie aus Owen, Schopfloch, Grabenstetten, Zainingen, Reudern und Gruibingen kennen -, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten, auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese vollautomatisierten Geschäfte können grundsätzlich rund um die Uhr betrieben werden und erhalten damit eine verlässliche rechtliche Grundlage.
Wir haben uns im parlamentarischen Verfahren zudem dafür eingesetzt, dass auch hybride Ladenmodelle berücksichtigt werden. Das war eine klare und nachvollziehbare Forderung von Expert*innen aus der öffentlichen Anhörung im Wirtschaftsausschuss. So können vollautomatisierte Kleinstsupermärkte unter der Woche mit Verkaufspersonal betrieben werden; an Sonn- und Feiertagen dagegen bleibt klar: zum Schutz von Arbeitnehmer*innen kein Einsatz von Personal! Eine eng begrenzte Ausnahme gilt ausschließlich für die Beschickung mit tagesfrischen Backwaren.
Gleichzeitig setzt das Gesetz klare Leitplanken: Der Betrieb erfolgt ohne Verkaufspersonal, das Sortiment ist auf Waren des täglichen Bedarfs begrenzt und Tätigkeiten von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Insgesamt stärken wir damit die Nahversorgung vor Ort, insbesondere im ländlichen Raum, wo Wege länger sind und klassische Versorgungsangebote zunehmend unter Druck stehen. Wir schaffen Rechtssicherheit für Kommunen und Betreiber und sorgen dafür, dass die Versorgung der Menschen auch an Sonn- und Feiertagen verlässlich gewährleistet bleibt.
Für den Betrieb eines digitalen Kleinstsupermarktes wird künftig ein schlankes Anzeigeverfahren ausreichend sein. Damit reduzieren wir bürokratische Hürden und schaffen klare, praxisnahe Rahmenbedingungen.
Den Kommunen wird dabei bewusst Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie können durch Rechtsverordnung die Lage und Dauer der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen regeln, um örtliche Besonderheiten und den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe zu berücksichtigen. Ein Tätigwerden der Kommunen ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Text: Andreas Schwarz MdL
Bildquelle: Tara Clark/ Unsplash